Gefährdungsbeurteilungen

Die Beurteilung von Arbeitsbedingungen ist seit 1996 durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG §§ 5, 6) vorgeschrieben.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Gefährdungen zu beurteilen, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbunden sind, und daraus Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten ist eine Kernforderung des Arbeitsschutzgesetzes an den Arbeitgeber. Sie gilt für Unternehmen aus dem Handwerk, der Industrie und dem Dienstleistungsbereich gleichermaßen.

Mehr Informationen hierzu finden Sie in unserem Wiki.

Plichten der Arbeitgeber

Die rechtliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist § 5 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)Jeder Arbeitgeber muss schriftliche Unterlagen vorlegen, aus welchen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung mit den getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen und deren Wirksamkeit überprüft werden kann.

Rechtssichere Gefährdungsbeurteilung

Wir helfen Ihnen bei der Erstellung der nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG §§ 5, 6) vorgeschrieben Gefährdungsbeurteilungen.

Gefährdungsbeurteilung durch Schalk

Pflicht zur Dokumentation bei Gefährdungsbeurteilungen

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die vom Unternehmer festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung sind zu dokumentieren (§ 5 bzw. 6 ArbSchG).

Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen und die Betriebsanweisungen anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.

Schriftliche Gefährdungsbeurteilungen sind daher zwingend für eine sichere Durchführung von elektrotechnischen Arbeiten erforderlich. Basierend auf diesen sind die arbeitsausführenden Personen mindestens jährlich zu unterweisen. Zu den Unterweisungen muss neben den vorherrschenden Restrisiken auch die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen besprochen werden.

Unterweisungsgrundlage

Als Unterweisungsgrundlage dienen Ihnen z. B. Ihre Arbeits- und Betriebsanweisungen mit den Festlegungen zu

  • geeigneten Arbeitsmitteln
  • geeigneten Verfahren
  • geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA)

Unter anderem greifen hier die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV § 3) und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV §§ 3-14) die Pflicht zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen. Das bedeutet, dass jeder Arbeitgeber zusätzliche Dokumente mit wirksamen Arbeitsschutzmaßnahmen zur Erfüllung folgender Schutzziele vorhalten muss:

Gerne unterstützen wie Sie mit unserem arbeitsschutzrelevante Know-How bei der regelwerkskonformen Erstellung.

Wir von der Schalk GmbH aus Augsburg mit unseren zertifizierten geprüften Sachverständigen erbringen alle notwendigen Beratungsdienstleistungen zur Unterstützung an.

Mehr Informationen über die aktuellen Gesetze, Regeln und Normen finden Sie unter unseren Normeninformation.

Wir stellen für Sie ein passgenaues Leistungspaket zusammen

Jeder Kunde ist anders, daher bieten wir keine Standardpakete, sondern stellen entsprechend Ihrer Bedürfnisse und den vorhandenen Gegebenheiten ein individuelles Leistungspaket zusammen.

Gefährdungsbeurteilungen

Um herauszufinden wie viel Arbeitsschutz am Arbeitsplatz notwendig ist, müssen zunächst die möglichen Gefahren ermittelt werden.